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Dokument-ID: 816159
4.6 Anfechtung eines Scheidungsvergleiches
Allgemeines
Die Gültigkeit eines Scheidungsvergleichs nach § 55a EheG ist nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes zu beurteilen.
Vergleiche können nur erschwert, aber dennoch zB wegen Irrtums über die Vergleichsgrundlage angefochten werden. Von einem solchen Irrtum ist auszugehen, wenn Teile des ehelichen Gebrauchsvermögens von einem Ehegatten in Täuschungsabsicht nicht angegeben wurden.