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Dokument-ID: 1201026
5.1.1 Anmeldung in elektronischer Form
Allgemein
Anmeldungen zur Eintragung in das Firmenbuch sowie die dazugehörigen Urkunden können von privaten Antragstellern nach wie vor in Papierform erstellt werden. Diese Papieranmeldungen und Papierurkunden können an das zuständige Firmenbuchgericht (siehe § 120 JN) per Post übermittelt oder auch in den betreffenden Einlaufstellen des Gerichtes abgegeben werden.