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Dorian Schmelz | Praxiswissen | Fachbeitrag

8.4.2 Antragstellung und Genehmigungsverfahren

Antragstellung (§ 242 Abs 2 ABGB, 259 Abs 4 ABGB, § 132 AußStrG)

Der Antrag auf Erteilung der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung ist vom Erwachsenenvertreter für die vertretene Person zu stellen. Vor der Antragstellung ist der Vertretene vom Erwachsenenvertreter entsprechend einzubinden, soweit dies nicht dem Wohl des Vertretenen entgegensteht. Der Erwachsenenvertreter hat zu diesem Zweck den Vertretenen von beabsichtigten Maßnahmen, die die Person oder das Vermögen der vertretenen Person betreffen, zu informieren und ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen.

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