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Andrea Futterknecht | Praxiswissen | Fachbeitrag

14.2 Arten von Zwangsmitteln

Nach § 79 Abs 2 AußStrG kommen insbesondere folgende Zwangsmittel in Betracht:

  1. Geldstrafen, die auch zur Erzwingung vertretbarer Handlungen eingesetzt werden können (für deren Ausmaß und Rückzahlung gilt § 359 EO sinngemäß)
  2. Beugehaft, die nur bei unvertretbaren Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen bis zur Gesamtdauer von einem Jahr verhängt werden darf
  3. Die zwangsweise Vorführung
  4. Die Abnahme von Urkunden, Auskunftssachen und anderen beweglichen Sachen
  5. Die Bestellung von Kuratoren, die auf Kosten und Gefahr eines Säumigen vertretbare Handlungen vorzunehmen haben

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