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Dokument-ID: 816138
4.2.1 Aufhebung der „ehelichen Lebensgemeinschaft“
§ 55a Abs 1 EheG fordert, dass die „eheliche Lebensgemeinschaft der Ehegatten seit mindestens einem halben Jahr aufgehoben ist“.
Das in § 55a EheG normierte Erfordernis der Aufhebung der „ehelichen Lebensgemeinschaft“ geht weiter als bspw § 51 EheG, der von einer „geistigen Gemeinschaft“ spricht, oder bspw § 55 EheG, der von der Auflösung der „häuslichen Gemeinschaft“ ausgeht.