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Oliver Frohner | Praxiswissen | Fachbeitrag

11.4.2 Auflösung wegen Willensmängeln

Die Voraussetzungen, die Nichtigkeit einer eingetragenen Partnerschaft und ihre Auflösung wegen Mängeln bei ihrer Begründung sind grundsätzlich nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem sie begründet wird (§ 27a IPRG).

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