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Dokument-ID: 247616
4.7 Ausfallsbürgschaft im Zusammenhang mit einvernehmlicher Ehescheidung
Allgemeines
Im Zuge des Antrages auf einvernehmliche Scheidung kann von den Parteien auch ein Antrag auf Ausfallshaftung gem § 98 EheG gestellt werden. Das Gericht kann dann mit Wirkung für den Gläubiger aussprechen, dass derjenige Ehegatte, der im Innenverhältnis zur Zahlung verpflichtet ist, Hauptschuldner, der andere Ausfallsbürge wird.