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Dokument-ID: 672070
7.5.1 Vorbemerkungen zum Antrag auf Ausfolgung
Wenn über das im Inland gelegene bewegliche Vermögen des Erblassers keine Verlassenschaftsabhandlung stattfindet, ist dieses bewegliche Vermögen vom Gericht auf Antrag einer Person, die aufgrund einer Erklärung der Heimatbehörde des Verstorbenen oder der Behörde des Staates, in dem der Verstorbene seinen letzten Aufenthalt hatte, zur Übernahme berechtigt ist, dieser auszufolgen. Dies wird „Ausfolgungsverfahren“ genannt.