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Dokument-ID: 1138425
12.4 Ausgenommene Vermögenswerte
Der Aufteilung unterliegen allerdings nicht Sachen, die
- ein Ehegatte in die Ehe eingebracht, von Todes wegen erworben oder ihm ein Dritter geschenkt hat (§ 82 Abs 1 Z 1 EheG);
- dem persönlichen Gebrauch eines Ehegatten allein oder der Ausübung seines Berufes dienen (§ 82 Abs 1 Z 2 EheG);
- zu einem Unternehmen gehören (§ 82 Abs 1 Z 3 EheG); oder
- Anteile an einem Unternehmen sind, außer es handelt sich um bloße Wertanlagen (§ 82 Abs 1 Z 4 EheG).