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Dokument-ID: 1138352
15.4 Auslegung letztwilliger Verfügungen
Ziel der Auslegung eines Testamentes ist es, den wahren Willen des Erblassers zu erforschen.
Wesentliches Auslegungskriterium ist der wahre Wille des Erblassers, im Erbrecht gilt daher die Willenstheorie.