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Dokument-ID: 631893
8.8.2 Begründung der eingetragenen Partnerschaft
Niederschrift über die Begründung der eingetragenen Partnerschaft
Der Beamte der Personenstandsbehörde hat in Anwesenheit beider Partnerschaftswerber eine Niederschrift über die Begründung der eingetragenen Partnerschaft aufzunehmen, die von den Partnerschaftswerbern, einem allenfalls zugezogenen Dolmetscher und dem Beamten zu unterschreiben ist. Damit gilt die eingetragene Partnerschaft als begründet.