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Dokument-ID: 251497
4.2.2 Beiderseitiges Zugeständnis der unheilbaren Zerrüttung
Beide Ehepartner müssen die unheilbare Zerrüttung zugestehen. Hinsichtlich der Beantwortung der Frage, ob dieses Zugeständnis der unheilbaren Zerrüttung das Gericht bindet, besteht nach wie vor keine Einigkeit.