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Wolfgang Schöberl | Praxiswissen | Fachbeitrag

7.3.1 Vorbemerkungen zum Antrag auf Bestellung eines Verlassenschaftskurators gem § 811 ABGB

Gem § 811 ABGB können Gläubiger der Verlassenschaft die Bestellung eines Kurators beantragen, wenn diese ansonsten unvertreten wäre. Dies kommt insbesondere in Betracht, wenn noch keine Erbantrittserklärung abgegeben wurde, oder aber widerstreitende Erbantrittserklärungen vorliegen, sodass die Verlassenschaft nicht von den Erben gem § 810 ABGB vertreten werden kann. Der Verlassenschaftskurator ist dann Vertreter der Verlassenschaft, zu seinen Handen können Forderungen geltend gemacht werden.

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