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Dokument-ID: 631766
8.4 Beurkundung und Beglaubigung
Standesbeamte
Der Standesbeamte hat gem § 67 Abs 1 PStG 2013 zu beurkunden, zu beglaubigen und einzutragen:
- Die Erklärung über die Anerkennung der Vaterschaft und damit im Zusammenhang stehende Erklärungen
- Die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters zur Eheschließung einer minderjährigen Person
- Die Erklärungen der Verlobten über die Namensführung in der Ehe
- Die Erklärung, durch die ein Ehegatte, dessen Ehe aufgelöst ist, einen früheren Familiennamen wieder annimmt
- Erklärungen, die für den Eintritt namensrechtlicher Wirkungen bei einem Kind oder Ehegatten in gesetzlich vorgesehenen Fällen erforderlich sind
- Sonstige Erklärungen, die für die vollständige Eintragung eines Personenstandsfalles erforderlich sind