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Ulrike Christine Walter - FORUM Media (red) - Albert Scherzer | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.10 Beweisaufnahme (§ 37 Abs 3 Z 10 MRG)

Beweisaufnahmen im mietrechtlichen Außerstreitverfahren

Die Beweise sind in mündlicher Verhandlung vor dem erkennenden Gericht aufzunehmen, sofern nicht die Aufnahme eines Beweises durch einen ersuchten oder beauftragten Richter angeordnet wird.

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