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Dokument-ID: 632177
2.10 Beweisaufnahme (§ 37 Abs 3 Z 10 MRG)
Beweisaufnahmen im mietrechtlichen Außerstreitverfahren
Die Beweise sind in mündlicher Verhandlung vor dem erkennenden Gericht aufzunehmen, sofern nicht die Aufnahme eines Beweises durch einen ersuchten oder beauftragten Richter angeordnet wird.