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Dokument-ID: 260136
1.10 Beweisverfahren
Beweismittel
Unbeschränktheit der Beweismittel
Zur Feststellung des Sachverhalts kann jedes dafür geeignete Beweismittel verwendet werden.
Im Verfahren Außerstreitsachen gilt der Unmittelbarkeitsgrundsatz nicht, der Richter ist daher in der Wahl der Beweismittel, durch die er die Wahrheit zu finden erwartet, in keiner Richtung gebunden (RIS-Justiz RS0006319).