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Neu Dokument-ID: 1103831

Claudia Grasl - Sebastian Öhner | Praxiswissen | Fachbeitrag

18.3.1 Definition

Nach § 80 StPO hat jede Person, die von der Begehung einer strafbaren Handlung Kenntnis erlangt, das Recht, diese bei der Kriminalpolizei oder bei der Staatsanwaltschaft anzuzeigen, eine allgemeine Anzeigenpflicht gibt es nicht.

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