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Dokument-ID: 1103831
18.3.1 Definition
Nach § 80 StPO hat jede Person, die von der Begehung einer strafbaren Handlung Kenntnis erlangt, das Recht, diese bei der Kriminalpolizei oder bei der Staatsanwaltschaft anzuzeigen, eine allgemeine Anzeigenpflicht gibt es nicht.