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Dokument-ID: 1197516
13.1 Definition
Für die Beschreibung, was im rechtlichen Sine unter einer Lebensgemeinschaft zu verstehen sein soll, ist sohin grundsätzlich auf die Judikatur zurückzugreifen, vor allem jene zu § 74 EheG (durch das Eingehen einer Lebensgemeinschaft der geschiedenen Gattin mit einem anderen Mann tritt das Ruhen ihres Unterhaltsanspruches gegenüber dem geschiedenen Gatten ein, gleichgültig, ob diese Frau aus dieser Lebensgemeinschaft ihren Unterhalt ganz oder teilweise bezieht; RIS-Justiz RS0047108).