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Claudia Grasl - Sebastian Öhner | Praxiswissen | Fachbeitrag

18.4.3 Der Hilfeplan

Ziel der Gefährdungsabklärung ist es, basierend auf dem spezifischen Einzelfall und in Anbetracht der jeweils gegeben Problemlage eine dem Kindeswohl entsprechende Entscheidungsvariante anbieten zu können. Sollte sich also herausstellen, dass eine Kindeswohlgefährdung vorliegt, ist ein so genannter Hilfeplan zu erstellen. Das Ziel dieses Hilfeplans ist die „Gewährleistung einer angemessenen sozialen, psychischen, kognitiven und körperlichen Entwicklung und Ausbildung der betroffenen Kinder und Jugendlichen“. • [Fußnote: Siehe S.KJHG, LGBl Nr 32/2015 idF Nr 29/2020, § 16 Abs 1. Es sollen hier jene Maßnahmen gesetzt werden, die in Bezug auf die spezifische Situation ausreichen, um das Kindeswohl zu fördern und gleichzeitig auch nicht zu stark in die Familiensituation eingreifen. • [Fußnote: Siehe beispielsweise Wiener Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 – WKJHG 2013, LGBl Nr 51/2013, § 25 Abs 2 zweiter Satz. Der Hilfeplan ist demnach ganz konkret am Kindeswohl auszurichten. Dabei normiert das NÖ KJHG beispielsweise auch, dass „darauf zu achten ist, dass (…) bestehende soziale Kontakte weiter gepflegt werden können.“ • [Fußnote: Siehe NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetz (NÖ KJHG), LGBl 9270-0 idF 90/2020, § 34 Abs 2. Wichtig ist hierbei auch die Einbindung und Beteiligung des betroffenen Kindes bzw Jugendlichen, sowie der Eltern oder anderer mit der Pflege und Erziehung betrauten Personen. Sie sind bei jeder Änderung über Art und Umfang der Erziehungshilfe miteinzubeziehen. Dabei ist auch auf die möglichen Folgen für die Entwicklung der Kinder und Jugendlichen hinzuweisen. • [Fußnote: Siehe ua Wiener Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 – WKJHG 2013, LGBl Nr 51/2013, § 26 Abs 2. Dabei können die betreffenden Personen ebenfalls Wünsche über das weitere Vorgehen abgeben, welchen zu entsprechen ist, „soweit dies nicht negative Auswirkungen auf die Entwicklung der betroffenen Kinder und Jugendlichen hätte oder unverhältnismäßige Kosten verursachen würde“. • [Fußnote: Siehe bspw Oö. Kinder- und Jugendhilfegesetz 2014 – Oö. KJHG 2014, LGBl Nr 30/2014 idF 116/2020, § 42 Abs 2. Von einer solchen Beteiligung kann jedoch abgesehen werden, wenn diese für das Kindeswohl nachteilig wäre. Hierbei ist vor allem bei der Beteiligung der Kinder und Jugendlichen auf ihr Recht auf Partizipation Rücksicht zu nehmen. • [Fußnote: Vgl schon ErlRV 2191 BlgNr 24. GP, § 22. Dabei haben sie das Recht, bei allen sie betreffenden Entscheidungen gemäß ihres Alters und ihrer Reife eingebunden zu werden. Diesbezüglich normiert das WKJHG 2013 beispielsweise: „Bei der Beteiligung von Kindern und Jugendlichen ist auf deren Entwicklungsstand Bedacht zu nehmen“. • [Fußnote: Wiener Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 – WKJHG 2013, LGBl Nr 51/2013, § 26 Abs 3.

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