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Dokument-ID: 757623
9.1 Ehe – Allgemeines
Begriff
Die Ehe ist ein familienrechtliches Vertragsverhältnis, das durch den Ehevertrag (also durch die Eheschließung) begründet wird (Stabentheiner/L Kolbitsch in Rummel/Lukas, ABGB4 § 44 Rz 6 [Stand 01.07.2021, rdb.at]). Auf den Ehevertrag ist allgemeines Vertragsrecht nicht anzuwenden (siehe ABGB-ON1.09, Kletečka/Schauer: § 44 ABGB [Smutny], Rz 7 mwN). Es gelten die Sondervorschriften des ABGB, des EheG und des PStG, die für Parteiendisposition in wesentlichen Bereichen nicht offenstehen.