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Dokument-ID: 757642
9.4 Ehefähigkeit
Ehefähig ist, wer volljährig und entscheidungsfähig ist.
Die Volljährigkeit wird mit dem Beginn des Tages erlangt, an dem das 18. Lebensjahr vollendet wird. Seit 01.08.2025 (siehe BGBl I Nr 46/2025) besteht keine Möglichkeit mehr zu einer früheren Ehemündigerklärung.