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Neu Dokument-ID: 757644

Andrea Futterknecht | Praxiswissen | Fachbeitrag

9.5 Eheverbote

Allgemeines

Bei Vorliegen von Eheverboten darf der Standesbeamte die Trauung nicht durchführen. Dabei ist zu unterscheiden zwischen Eheverboten im engeren Sinn (§§ 6, 8, 10 EheG) und Verboten, die aus den Vorschriften über die Ehefähigkeit (§ 1 EheG) und über die Nichtigkeitsgründe abgeleitet werden können.

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