© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at
Neu
Dokument-ID: 757644
9.5 Eheverbote
Allgemeines
Bei Vorliegen von Eheverboten darf der Standesbeamte die Trauung nicht durchführen. Dabei ist zu unterscheiden zwischen Eheverboten im engeren Sinn (§§ 6, 8, 10 EheG) und Verboten, die aus den Vorschriften über die Ehefähigkeit (§ 1 EheG) und über die Nichtigkeitsgründe abgeleitet werden können.