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Dokument-ID: 1131269
5.11 Eigenbetreuung bzw Fremdbetreuung des Kindes
Wird ein grundsätzlich nach wie vor unterhaltsberechtigtes Kind aber von keinem Elternteil betreut und lebt außerhalb des elterlichen Wohnbereichs (sogenannte „Eigenpflege“), sind in diesem Fall wieder beide Eltern verpflichtet, den Gesamtunterhaltsbedarf des Kindes im Verhältnis ihrer Einkommen in Geld zu decken (6 Ob 89/17g mwN).