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Neu Dokument-ID: 756562

Eva-Maria Schmelz | Praxiswissen | Fachbeitrag

7.4 Einantwortung

Stehen die Erben und ihre Quoten fest und ist die Erfüllung der übrigen Voraussetzungen nachgewiesen, so hat das Gericht den Erben die Verlassenschaft einzuantworten (§ 797 ABGB).

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