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Wolfgang Schöberl | Praxiswissen | Fachbeitrag

7.2.1 Einleitende Anmerkungen zur Forderungsanmeldung zur Verlassenschaft

Die Stellung eines Gläubigers geht bei Tod des Schuldners auf dessen Verlassenschaft über. Ab Kenntnis des Ablebens des Schuldners kann die Forderung beim Verlassenschaftgericht oder dem Gerichtskommissär der Verlassenschaft – sinnvollerweise mit Beweismitteln – geltend gemacht werden. Die Initiative der Realisierung seiner Forderung liegt beim Gläubiger. Es ist nicht die Sache des Verlassenschaftsgerichts, die Verlassenschaftsverbindlichkeiten zu befriedigen und zu sichern, sondern dies obliegt dem jeweiligen Vertreter der Verlassenschaft (Verlassenschaftskurator oder erbantrittserklärter Erbe), wie in den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage des ErbRÄG 2015 einmal mehr festgehalten wird.

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