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Dokument-ID: 679519
1.3 Einleitung des außerstreitigen Verfahrens
Antrag
Grundsätzlich wird ein außerstreitiges Verfahren nur auf Antrag eingeleitet.
Zustellung
Verfahrenseinleitende Anträge sind, sofern sie nicht sogleich ab- oder zurückzuweisen sind, spätestens gleichzeitig mit der Einleitung von Erhebungen allen Personen, deren Parteistellung sich aus dem Akt ergibt (aktenkundige Parteien), wie eine Klage zuzustellen.