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Dokument-ID: 631906
8.9.2 Eintragung des Todesfalls
Zuständige Behörde
Die Eintragung des Todesfalles einschließlich der Totgeburt erfolgt gem § 29 PStG 2013 bei jener Personenstandsbehörde, bei der die Eintragung zuerst begehrt wird. Wurde innerhalb von 14 Tagen nach dem Zeitpunkt des Todes keine Eintragung begehrt, ist die Personenstandsbehörde am Ort des Todes zuständig.