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Neu Dokument-ID: 1081768

Uwe Niernberger - Angelika Kleewein - Redaktion FORUM Media | Praxiswissen | Fachbeitrag

8.1.3 Entschädigung, Entgelt, Aufwandersatz

§ 276 ABGB regelt den Anspruch auf Entschädigung, Entgelt und Aufwandersatz.

Jährliche Entschädigung

Dem gerichtlichen Erwachsenenvertreter gebührt gem § 276 Abs 1 1. Anwendungsfall ABGB eine jährliche Entschädigung (aus Einkünften) zuzüglich allenfalls zu entrichtender Umsatzsteuer.

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