© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at

Neu Dokument-ID: 1236983

Andrea Futterknecht | Praxiswissen | Fachbeitrag

14.1 Rechtsgrundlage für die „Durchsetzung“

Die „Durchsetzung von Entscheidungen“ ist im 8. Abschnitt des AußStrG (§§ 79 und 80) geregelt. § 79 AußStrG mit der Überschrift „Zwangsmittel im Verfahren“ regelt verfahrensinterne Zwangsmittel, § 80 AußStrG mit der Überschrift „Exekution“ die Vollstreckung von Entscheidungen nach der Exekutionsordnung. § 79 AußStrG regelt daher die Durchsetzung von Verpflichtungen von Personen dem Gericht gegenüber, während § 80 AußStrG die Durchsetzung von Leistungspflichten der Parteien gegenüber anderen Parteien betrifft (AußStrG I3, Gitschthaler/Höllwerth: § 79 AußStrG, Rz 1 [Pimmer]).

Maßgeschneidert für Ihren Erfolg: Profitieren Sie von der FORUM Media Online-Welt mit fundiertem Fachwissen, Top Suchergebnissen und vielen aktuellen Themenschwerpunkten.

Als Abonnent melden Sie sich bitte mit Ihren Zugangsdaten an, um auf den Inhalt zuzugreifen.
Oder bestellen Sie jetzt das OnlineBuch Außerstreitgesetz und Nebengesetze in unserem Shop! Zum Shop