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Dokument-ID: 1144608
6.6 Entziehung oder Einschränkung der Obsorge (§ 181 ABGB)
Gefährden die Eltern darüber hinaus durch ihr Verhalten das Wohl des minderjährigen Kindes, so hat das Gericht, von wem immer es angerufen wird, die zur Sicherung des Wohles des Kindes nötigen Verfügungen zu treffen. Besonders darf das Gericht die Obsorge für das Kind ganz oder teilweise, auch gesetzlich vorgesehene Einwilligungs- und Zustimmungsrechte, entziehen (§ 181 Abs 1 ABGB). Durch eine Verfügung nach § 181 darf das Gericht die Obsorge aber nur so weit beschränken, als dies zur Sicherung des Wohles des Kindes nötig ist (§ 182 ABGB).