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13.3.7 Erbrecht, Pflegeleistungen
Mit dem ErbRÄG 2015 (BGBl I Nr 87/2015) wurde ein außerordentliches Erbrecht des Lebensgefährten geschaffen: Gelangt kein gesetzlicher Erbe zur Verlassenschaft, so fällt dem Lebensgefährten des Verstorbenen die ganze Erbschaft zu, sofern er mit dem Verstorbenen als dessen Lebensgefährte zumindest in den letzten drei Jahren vor dem Tod des Verstorbenen im gemeinsamen Haushalt gelebt hat (§ 748 Abs 1 ABGB). Vom Erfordernis eines gemeinsamen Haushalts ist dann abzusehen, wenn diesem erhebliche Gründe, etwa gesundheitlicher oder beruflicher Art, entgegenstanden, ansonsten aber eine für Lebensgefährten typische besondere Verbundenheit bestand (§ 748 Abs 2 ABGB). Dies geht auch dem außerordentlichen Erbrecht eines Vermächtnisnehmers vor.