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Neu
Dokument-ID: 834614
7.8.2 Erbwürdigkeit/Erbunwürdigkeit
- Erbwürdigkeit § 538 ABGB neu
- Gem § 538 ABGB ist erbfähig, wer rechtsfähig und erbwürdig ist. Die Erbfähigkeit soll als Teil der allgemeinen Rechtsfähigkeit definiert werden, womit die absolute Erbfähigkeit erfasst ist. Relativ erbfähig ist hingegen eine Person, die erbwürdig ist.