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Oliver Frohner | Praxiswissen | Fachbeitrag

17.3.2 EuZVO

Am 01.07.2022 ist nun zuletzt die neu gefasste Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.11.2020 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedsstaaten (VO (EU) 2020/1784) in Kraft getreten. Die EuZVO 2020 ist im Zustellverkehr mit allen EU-Mitgliedstaaten anzuwenden, sie gilt auch im Verhältnis zu Dänemark. Primäres Ziel der Revision der EuZVO war die Modernisierung und Digitalisierung der justiziellen Zusammenarbeit in Europa, durch den verstärkten Einsatz elektronischer Mittel sollen die Kommunikation zwischen den Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten sowie die Übermittlung und Zustellung von Schriftstücken in einen anderen Mitgliedstaat vereinfacht, beschleunigt und kostengünstiger werden (Erlass des Bundesministeriums für Justiz Nr 2022-0.444.240 vom 20.6.2022 zur VO (EU) 2020/1784). Art 5, 8 und 10 EuZVO 2020, die die Digitalisierung der Zusammenarbeit regeln, werden allerdings erst ab 01.05.2025 anwendbar sein: Dann ist die elektronische Übermittlung zuzustellender Schriftstücke, Ersuchen, Bestätigungen, Empfangsbestätigungen, Bescheinigungen und Mitteilungen zwingend. Bis zu diesem Zeitpunkt bleiben die bisherigen Übermittlungswege gemäß Art 4 EuZVO 2007 unverändert anwendbar (Art 36 Abs 1 EuZVO).

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