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Dokument-ID: 1078979
3.4.8 Exekutionsführung
Nach Eintritt der Rechtskraft der Vollstreckbarerklärung ist der ausländische Exekutionstitel wie ein inländischer zu behandeln (§ 413 EO).
Die eigentliche Zwangsvollstreckung wird schließlich den diesbezüglichen Bestimmungen des nationalen Rechts des Vollstreckungsstaats vorbehalten (RIS-Justiz RS0119200), in Österreich daher den Bestimmungen der EO.