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3.9 Exkurs: Unterhaltsvorschuss
Gem § 2 Abs 1 UVG haben grundsätzlich minderjährige Kinder Anspruch auf Vorschüsse nach dem UVG, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und entweder österreichische Staatsbürger, Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaates, eines Vertragsstaates des EWR sowie der Schweiz (vgl Nademleinsky/Neumayr, aaO, Rz 10.161 mwN) oder staatenlos sind. In Österreich lebende Kinder mit türkischer Staatsangehörigkeit haben dann einen Vorschussanspruch, wenn ein Elternteil als selbstständig oder unselbstständig Erwerbstätiger aufgrund von Arbeitslosigkeit in das österreichische System der sozialen Sicherheit integriert ist (Nademleinsky/Neumayr, aaO, Rz 10.164 mwN: 10 Ob 14/09w).