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Dokument-ID: 981986
1.1.2 Feststellung der Nichtabstammung vom Ehemann der Mutter
- Feststellung der Nichtabstammung vom Ehemann der Mutter
- Stammt ein Kind, das während der Ehe der Mutter oder vor Ablauf von 300 Tagen nach dem Tod des Ehemanns der Mutter geboren worden ist, nicht von diesem ab, so hat das Gericht dies auf Antrag festzustellen (§ 151 Abs 1 ABGB).
- Der Antrag kann vom Kind gegen den Mann und von diesem gegen das Kind gestellt werden (§ 151 Abs 2 ABGB).
- Der Antrag auf Feststellung, dass das Kind nicht vom Ehemann der Mutter abstammt, kann binnen zwei Jahren ab Kenntnis der hiefür sprechenden Umstände gestellt werden. Diese Frist beginnt frühestens mit der Geburt des Kindes, im Fall einer Änderung der Abstammung frühestens mit der Wirksamkeit der Änderung. Ein Antrag ist nicht zulässig, solange die Abstammung des Kindes von einem anderen Mann feststeht.
- Der Lauf der Frist ist gehemmt, solange die antragsberechtigte Person minderjährig oder nicht entscheidungsfähig ist oder innerhalb des letzten Jahres der Frist durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis an der Antragstellung gehindert ist.
- Später als 30 Jahre nach der Geburt des Kindes oder nach einer Änderung der Abstammung kann nur das Kind die Feststellung der Nichtabstammung begehren (§ 153 Abs 3 ABGB).
- Als Beweismittel zur Feststellung der Abstammung kommen Blutgruppenfeststellungen, anthropologisch-erbbiologische (Ähnlichkeits-)Gutachten, Tragezeitgutachten und DNA-Analysen infrage.
- Wird die Nichtabstammung vom Ehemann der Mutter durch Beschluss festgestellt, wird die Vaterschaft mit ex-tunc Wirkung beseitigt.
- Die Frist ist eine materiell-rechtliche Präklusivfrist.
- Verfahren
- Das Recht auf Feststellung der Nichtabstammung vom Ehemann der Mutter ist im außerstreitigen Verfahren geltend zu machen.
- Eine dem Antrag nach § 151 ABGB stattgebende Entscheidung setzt den Beweis der Unmöglichkeit oder der an Gewissheit grenzenden Unwahrscheinlichkeit voraus, dass das Kind vom Ehemann der Mutter gezeugt wurde. Diese Beweismaßerhöhung trägt dem Umstand Rechnung, dass der negative Vaterschaftsbeweis durch eine Reihe moderner Beweismittel, etwa durch serologisch-erbbiologische und anthropologisch-morphologische Gutachten sowie seit den 1990er Jahren auch durch DNA-Analysen sehr treffsicher geführt werden kann (Bernat in Schwimann, ABGB13, Rz 6 zu § 156).
- Schweigerecht der Mutter
- Der gesetzliche Vertreter hat (sofern ein Kind keinen Vater im rechtlichen Sinn hat) dafür zu sorgen, dass die Vaterschaft festgestellt wird, außer wenn der Feststellung das Wohl des Kindes entgegensteht oder sich sie Mutter trotz Belehrung weigert, den Namen des Vaters bekannt zu geben (§ 149 ABGB).
- Dieses Schweigerecht der Mutter ist höchstpersönlich (Hopf in KBB, 4. Aufl, § 149 Rz 2 ABGB) und dient dem Schutz der Intimsphäre der Mutter.
- Der Kinder- und Jugendhilfeträger hat die Mutter darauf aufmerksam zu machen, welche Folgen es hat, wenn die Vaterschaft nicht festgestellt wird.
- Ein anderer gesetzlicher Vertreter darf die Vaterschaftsfeststellung zum Wohl des Kindes nach überwiegender Ansicht zwar auch dann betreiben, wenn die Mutter ihr Schweigerecht ausübt, die Feststellung der Vaterschaft wird in der Regel aber faktisch unmöglich sein (siehe Teresa Maier, EF-Z 2017, 01, S 8).
- Nach herrschender Ansicht darf der Kindesmutter wegen der Ausübung ihres Schweigerechts nicht die Obsorge entzogen werden (LGZ Wien EF 56.860).
- Das Recht des Kindes auf Kenntnis seiner Abstammung wird durch das Schweigerecht der Mutter verletzt, weil dem Kind damit die Klärung seiner Herkunft verwehrt wird (Ferrari in Barth/Erlebach, Handbuch 101; Ebert, JBl 1995, 83). Die Privat- und Intimsphäre der Mutter ist jedoch durch Art 8 EMRK geschützt.
- Das Kindeswohl könnte der Vaterschaftsfeststellung zum Beispiel entgegenstehen, wenn das Kind in Notzucht gezeugt wurde.
- Die Feststellung des außerehelichen Vaters erfolgt durch Beschluss oder Vaterschaftsanerkenntnis.