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Oliver Frohner | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.9 Feststellung der Nichtabstammung vom Ehemann der Mutter

Stammt ein Kind, das während der Ehe der Mutter oder vor Ablauf von 300 Tagen nach dem Tod des Ehemanns der Mutter geboren worden ist, nicht von diesem ab, so hat das Gericht dies auf Antrag festzustellen (§ 151 Abs 1 ABGB; Feststellung der Nichtabstammung vom Ehemann der Mutter). Der Antrag kann vom Kind gegen den Mann und von diesem gegen das Kind gestellt werden (§ 151 Abs 2 ABGB). Ein Antrag auf Feststellung, dass das Kind nicht vom Ehemann der Mutter abstammt, kann binnen zwei Jahren ab Kenntnis der hierfür sprechenden Umstände gestellt werden.

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