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Oliver Frohner | Praxiswissen | Fachbeitrag

6.13.3 „Findelkind“ (§ 207 S 1 ABGB)

Wird ein minderjähriges Kind im Inland gefunden und sind dessen Eltern unbekannt, so ist kraft Gesetzes der Kinder- und Jugendhilfeträger mit der Obsorge betraut (§ 207 S 1 ABGB).

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