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Dokument-ID: 1183655
11.5.1 Unterhalt
Eine wesentliche Folge der Auflösung oder Nichtigerklärung einer eingetragenen Partnerschaft kann die Verpflichtung zur Leistung von Unterhalt sein. Die diesbezüglichen Regelungen entsprechen im Wesentlichen jenen nach dem EheG, sodass auch hier auf die entsprechenden eherechtlichen Regelungen und die diesbezügliche Judikatur verwiesen werden kann.