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Walter Szöky | Praxiswissen | Fachbeitrag

5.1 Form der Firmenbuchanmeldung

Schriftlich – Elektronisch

Anmeldungen auf Eintragung ins Firmenbuch sowie die zur Aufbewahrung beim Firmenbuchgericht bestimmten Musterzeichnungen (Namenszeichnungen = Unterschriftsproben) der zur Vertretung der jeweiligen Rechtsträger berechtigten Personen sind grundsätzlich schriftlich, im Original bzw in beglaubigter Abschrift dem Firmenbuchgericht vorzulegen (§ 11 Abs 1 UGB und § 16 Abs 1 FBG).

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