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18.4.1 Definition
Bei dem konkreten Verdacht einer Gefährdung von Kindern und Jugendlichen ist eine Gefährdungsabklärung unter Berücksichtigung der Dringlichkeit einzuleiten. Die gesetzlichen Voraussetzungen für diesen Prozess sind auf Länderebene in den jeweiligen Kinder- und Jugendhilfegesetzen normiert. Diese haben, basierend auf einer von allen Ländern und dem Bund abgeschlossenen Vereinbarung nach Art 15a B-VG • [Fußnote: Unter einer „15a B-VG Vereinbarung“ versteht man eine vom Bund mit einzelnen oder allen Bundesländern getroffene Vereinbarung über Angelegenheiten ihres jeweiligen Wirkungsbereiches. Diese Bund-Länder-Vereinbarungen binden sowohl den Bund als auch die Bundesländer hinsichtlich der getroffenen Vereinbarungen. (Siehe Erklärung: https://www.oesterreich.gv.at/lexicon/B/Seite.991408.html, zuletzt abgerufen am 8. November 2021.).] den Mindeststandards der Regelungen aus dem nur mehr teilweise in Geltung stehenden B-KJHG zu entsprechen. • [Fußnote: Siehe Vereinbarung gem Art 15a B-VG über die Kinder- und Jugendhilfe, LGBl Nr 149/2019, Art 2.] Hierbei waren Gefährdungsabklärung und Hilfeplan in §§ 22 und 23 B-KJHG geregelt. • [Fußnote: Siehe die alte Fassung, aufgehoben durch BGBl I Nr 14/2019, Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 BGBl I Nr 69/2013, §§ 22, 23.] Die nun anwendbaren landesrechtlichen Bestimmungen für die Gefährdungsabklärung und den Hilfeplan stimmen zu einem Großteil miteinander überein. Dennoch finden sich in manchen Bereichen Unterschiede, weshalb hier ein Einblick in die teilweise schwer zu überblickende Systematik geschaffen werden soll.