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6.13.5 Gefahr in Verzug; Interimskompetenz (§ 211 ABGB)
Der Kinder- und Jugendhilfeträger hat grundsätzlich die zur Wahrung des Wohles eines Minderjährigen erforderlichen gerichtlichen Verfügungen im Bereich der Obsorge zu beantragen (§ 211 Abs 1 ABGB). § 211 Abs 1 ABGB verpflichtet den Kinder- und Jugendhilfeträger die zur Wahrung des Wohles eines Minderjährigen erforderlichen gerichtlichen Verfügungen im Bereich der Obsorge zu beantragen. Diese Pflicht dient der Kontrolle der gesamten Obsorge; inhaltlich stützt sich der Kinder- und Jugendhilfeträger in diesem Zusammenhang auf § 181 ABGB (8 Ob 80/17y ZfG 2017,138 = iFamZ 2017/213).