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13.3.6 (Gemeinsame) Kinder
Wird ein Kind außerhalb einer Ehe seiner Eltern in einer (bloßen) Lebensgemeinschaft geboren, so fehlt zunächst eine § 144 Abs 1 Z 1 ABGB bzw § 144 Abs 2 Z 1 ABGB für während einer Ehe oder eingetragenen Partnerschaft geborene Kinder entsprechende Bestimmung. Hier ist also Vater bzw anderer Elternteil, die die Elternschaft vor oder nach der Geburt des Kindes anerkannt hat (§ 144 Abs 1 Z 2 ABGB; § 144 Abs 2 Z 2 ABGB); oder dessen Elternschaft gerichtlich festgestellt ist (§ 144 Abs 1 Z 3 ABGB; § 144 Abs 2 Z 3 ABGB). Die Vaterschaft oder Elternschaft kann also zunächst durch persönliche Erklärung in inländischer öffentlicher oder öffentlich-beglaubigter Urkunde anerkannt werden (§ 145 Abs 1 ABGB). Die Zuständigkeit für die Abgabe von Anerkenntnissen kommt in erste Linie den Standesämtern (§ 67 Abs 1 Z 1 PStG) aber auch den österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland (§ 67 Abs 3 PStG) zu. Die Anerkennung der Vaterschaft bzw der Elternschaft ist allerdings auch durch Aufnahme einer Niederschrift vor dem dafür zuständigen Gericht (§ 108 JN) möglich. Zum notwendigen Inhalt der Niederschrift vgl die Kommentierung zu § 81 AußStrG. Erklärungen über die Anerkennung der Vaterschaft bzw Elternschaft sowie damit im Zusammenhang stehende Erklärungen hat zudem jeder Kinder- und Jugendhilfeträger zu beurkunden und zu beglaubigen (§ 44 Abs 1 B-KJHG). Möglich ist auch die Abgabe eines Anerkenntnisses bei jedem österreichischen Notar (§§ 52 ff NO; vgl 7 Ob 178/04h). Rechtlicher Vater eines Kindes ist schließlich der Mann, dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt ist (§ 144 Abs 1 Z 3 ABGB). In diesem Zusammenhang werden zwei Möglichkeiten vorgesehen, nämlich den positiven Abstammungsbeweis nach § 148 Abs 1 ABGB sowie den Ausschlussbeweis bei Zeugungsvermutung (§ 148 Abs 2 ABGB). Als Vater hat das Gericht in diesem Sinne den Mann festzustellen, von dem das Kind abstammt (§ 148 Abs 1 S 1 ABGB). Es kommt hier also auf die tatsächliche biologische Vaterschaft an (Pierer in Deixler-Hübner, Handbuch Familienrecht, 2020, 282), oberstes Ziel des Vaterschaftsprozesses ist die Ermittlung und Feststellung des wirklichen biologischen Vaters (RIS-Justiz RS0048267; positiver Abstammungsbeweis). § 148 Abs 2 ABGB hält im Fall eines Antrags des Kindes darüber hinaus am System der widerlegbaren Vermutungswirkung der Beiwohnung fest: auf Antrag des Kindes (und nicht des vermeintlichen Vaters!) kann der Mann als Vater festgestellt werden, welcher der Mutter innerhalb von nicht mehr als 300 und nicht weniger als 180 Tagen vor der Geburt beigewohnt hat; vgl dazu im Detail auch den FB Abstammungsrecht.