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8.5.2 Genehmigung einer Sterilisation
Zustimmungsvoraussetzungen
Der Erwachsenenvertreter darf einer medizinischen Maßnahme, die eine dauernde Fortpflanzungsunfähigkeit der vertretenen nicht entscheidungsfähigen Person zum Ziel hat, nur dann zustimmen, wenn ansonsten wegen eines dauerhaften körperlichen Leidens eine Gefährdung des Lebens, eine schwere Schädigung der Gesundheit oder starke Schmerzen besteht. Die medizinische Maßnahme ist daher immer nur als „ultima ratio“ zulässig. Erforderlich ist die Zustimmung des Erwachsenenvertreters jedoch nur dann, wenn die vertretene Person nicht selbst über die für ihre Zustimmung erforderliche Entscheidungsfähigkeit verfügt. • [Fußnote: RIS-Justiz RS0009076.]