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Oliver Frohner | Praxiswissen | Fachbeitrag

6.5.3 Gesetzliche Vertretung durch den Kinder- und Jugendhilfeträger (§ 9 UVG)

Der Kinder- und Jugendhilfeträger wird mit der Zustellung des Beschlusses, mit dem Vorschüsse gewährt werden, alleiniger gesetzlicher Vertreter des minderjährigen Kindes zur Durchsetzung der Unterhaltsansprüche (§ 9 Abs 2 UVG). Diese Befugnis zur Rechtsdurchsetzung und -verteidigung bezieht sich auf alle Unterhaltsinteressen des betroffenen Kindes (7 Ob 16/14z). Die ausschließliche Vertretungsbefugnis tritt ex lege ein, weshalb es weder eines gesonderten Bestellungsbeschlusses noch einer Zustimmung des allgemeinen gesetzlichen Vertreters des Kindes bedarf (7 Ob 16/14z). Ab der Zustellung des Beschlusses, mit dem Unterhaltsvorschüsse gewährt werden, ist somit die Bezirksverwaltungsbehörde als Kinder- und Jugendhilfeträger ausschließlich zur Vertretung des Kindes auch in Fragen der Unterhaltserhöhung zuständig; daher gibt es insoweit auch insoweit kein Antragsrecht und Rekursrecht des sonstigen gesetzlichen Vertreters mehr (RIS-Justiz RS0076463). Der bisherige gesetzliche Vertreter verliert seine bisherige Verwaltungs- und Vertretungsbefugnis und kann etwa keine Anträge auf Erhöhung von Unterhaltsbeiträgen mehr stellen (10 Ob 52/13i ua). Der Kinder- und Jugendhilfeträger ist in diesem Zusammenhang auch nicht der Aufsicht des Pflegschaftsgerichtes unterstellt (1 Ob 57/01s). Der Jugendwohlfahrtsträger ist allerdings berechtigt, eine andere Person (etwa die obsorgeberechtigte) mit der Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Kindes zu beauftragen (RIS-Justiz RS0115499). Eine Abberufungsmöglichkeit ist vom Gesetz nicht vorgesehen.

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