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Oliver Frohner | Praxiswissen | Fachbeitrag

6.2.2 Gesetzlicher Unterhaltsanspruch

Unterhaltsvorschüsse können zunächst grundsätzlich nur auf den gesetzlichen Unterhalt minderjähriger Kinder gewährt werden. Dementsprechend ist die Bevorschussung von vertraglich oder freiwillig übernommenen Unterhaltspflichten nach dem UVG nicht möglich (vgl Neuhauser in Deixler-Hübner, Handbuch Familienrecht, 2020², 441). Dies betrifft einerseits vertraglich von Dritten übernommene Unterhaltspflichten oder auch, dass eine unterhaltspflichtige Person sich freiwillig zu höheren Unterhaltsleistungen für ein Kind verpflichtet hat, als es eigentlich der gesetzlichen Verpflichtung entspräche: wird also ein höherer als der gesetzliche Unterhalt vereinbart, ist für die Gewährung von Unterhaltsvorschuss nach dem klaren Wortlaut des § 1 UVG nur der gesetzliche Unterhalt maßgebend (10 Ob 43/13s; 10 Ob 44/13p). Auch ein Verzicht des Unterhaltsschuldners auf eine Anrechnung der Sorgepflichten für Adoptivkinder ist für die Höhe des Anspruchs des Minderjährigen auf Unterhaltsvorschüsse nicht zu berücksichtigen (10 Ob 7/16a). Enthält also ein Unterhaltstitel neben dem sich gesetzlich ergebenden Unterhaltsbetrag auch einen zusätzlich übernommenen höheren Teilbetrag, der rein vertraglicher Natur ist, so ist in Ansehung dieses Teilbetrages eine Bevorschussung nach dem UVG nicht möglich. Eine Überschreitung des gesetzlichen Unterhaltes bis zu rund 10 % soll nach der Rsp jedoch möglich sein und wird iSd noch als gesetzlicher Unterhaltsanspruch gewertet werden (vgl LG Salzburg EFSlg 127.588).

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