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7.6.1 Vorbemerkungen zum Antrag auf Gläubigeraufforderung
Die Gläubigeraufforderung soll dem Erben, der die bedingte Erbantrittserklärung abgegeben hat, einen Überblick über den Schuldenstand der Verlassenschaft verschaffen. Sie hat ihre gesetzliche Grundlage in den §§ 813 ff ABGB und besteht darin, dass den Gläubigern eine Frist gesetzt wird, binnen der sie ihre Ansprüche im Verlassenschaftsverfahren geltend machen müssen. Durch das ErbRÄG 2015 erfolgten lediglich redaktionelle Änderungen der §§ 813 ff ABGB, inhaltlich blieben die Bestimmungen unverändert. Bewusst spricht der Gesetzestext jetzt aber von der „Gläubigeraufforderung“ anstatt wie früher von der „Gläubigereinberufung“. Dadurch ist die auch sehr gängige Bezeichnung „Gläubigerkonvokation“ sprachlich nicht mehr ganz präzise, es ist aber anzunehmen, dass sie in der juristischen Literatur sicher noch einige Zeit verwendet werden wird.