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Neu Dokument-ID: 1079068

Barbara Briefer | Praxiswissen | Fachbeitrag

10.3.3 Haager Übereinkommen über den Schutz von Kindern und d. Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption (HAÜ)

Anwendungsbereich

Ergibt sich nun ein grenzüberschreitender Bezug für eine Adoptionssache, ist in weiterer Folge genau zu prüfen, ob der Anwendungsbereich des HAÜ eröffnet ist und demnach im Zuge des gesamten Adoptionsprozesses das dort vorgesehene Verfahren einzuhalten ist. Dies ist schon insoweit von besonderer Bedeutung, als die Bestimmungen dieses Übereinkommens zwingend sind (vgl RIS-Justiz RS0118996); fällt die Adoption in den Anwendungsbereich des HAÜ, so stellt es eine Voraussetzung der Adoptionsbewilligung in Österreich dar, dass der nach den Bestimmungen des Übereinkommens vorgesehene Weg eingehalten wurde (Nademleinsky/Neumayr, aaO, Rz 07.31). Wurde das in den Art 14 ff zwingend vorgesehene Überprüfungsverfahren nicht durchgeführt, ist der Antrag auf Bewilligung der Adoption zurückzuweisen (1 Ob 86/06p; 5 Ob 177/12h; 4 Ob 45/14t; ua).

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