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Christian Bürger | Praxiswissen | Fachbeitrag

7 Heimaufenthaltsverfahren

Das Bundesverfassungsgesetz über den Schutz der persönlichen Freiheit • [Fußnote: BGBl 684/1988 idgF. garantiert in seinem Art 6 Abs 1 jedermann, der festgenommen oder angehalten wird, das Recht auf ein sog „Haftprüfungsverfahren“ vor einem unabhängigen Gericht oder einer unabhängigen Behörde, die binnen einer Woche über die Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzugs zu entscheiden und gegebenenfalls die Freilassung anzuordnen hat. Aus diesem Grund sieht das HeimAufG in einem eigenen Abschnitt eine antragsgebundene und nachprüfende gerichtliche Kontrolle von Freiheitsbeschränkungen vor. Der verfassungsgesetzlich geforderte effektive und zugängliche Rechtsschutz wird dadurch sichergestellt, dass in einem eigenen Gerichtsverfahren die Rechtmäßigkeit der vorgenommenen Freiheitsbeschränkung überprüft wird, und zwar unabhängig davon, ob diese noch aufrecht oder schon beendet ist bzw erst im Laufe des Gerichtsverfahrens beendet wird.

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